Änderung im Lebensmittelrecht
Für Betroffene einer Lebensmittelallergie oder Intoleranz ist es eine enorme Hilfe, dass in der Schweiz die 14 allergenhaltigen Zutaten deklariert werden müssen. Darunter fallen auch unbeabsichtigte Vermischungen – zumindest auf Lebensmittelverpackungen. Im Offenverkauf muss dies aber nicht geschehen, wie das gesetzlich geregelt ist.
Seit dem 1. Juli 2020 gibt es eine Änderung im Lebensmittelrecht: Über unbeabsichtigte Vermischungen muss im Offenverkauf keine Auskunft gegeben werden. Das war bislang nicht gesetzlich geregelt. Unbeabsichtigte Vermischungen entstehen bei der Zubereitung von Speisen: Wenn etwa im Ofen Brote mit Nüssen sowie nussfreie Backwaren gebacken werden.
Zur Verordnung des EDI betreffend Information über Lebensmittel (LIV) – Art. 5 Abs. 1 Bst. f